PSK Stuttgart-Esslingen

 

Aktuelles zum Reiten während der Corona-Einschränkungen ab dem 16.12.2020

Anbei finden Sie die aktuellsten Meldungen zu den ab dem 16.12.2020 geltenden Corona-Regelungen Für Inhalte und Aktualität der refenrenzieten Homepages sind die jeweiligen Diensteanbieter selbst verantwortlich.

1. Land Baden-Württemberg

Coronaverordrnung gültig ab dem 16.12.2020

Grundsätlich gilt im Rahmen der Ausgangsbeschränlung

  • zulässig ist im Zeitrahmen 05:00-20:00 Uhr nach § 1c (1) 11 "Handlungen zur Versorgung von Tieren" - also das Versorgen der Pferde
  • zulässig  ist im Zeitrahmen 20:00-05:00 Uhr nach § 1c (2) 10 "unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren" - also wenn es zu einem anderen Zeitpunkt nicht möglich war und eine Versorgung/Bewegung notwendig ist. In der Regelm wenn dann sicher hier nur das bewegende Reiten oder Änliches.
  • Immer zulüssig ist nach § 1c (1) 8 und § 1c (2) 11  "Inanspruchnahme ... veterinärmedizinischer Leistungen" - also eine tierärtzliche Behandlung des Pferdes

Ergänzend ist in den FAQs der Landesregierung  Folgendes zu finden:

  • Tags über zulässig: "Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen, Pferde versorgen etc."
  • Abends/Nachts zulässig: "Unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen, Pferde versorgen etc."
  • Immer zulässig: "Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen"
  • "Weitläufige Anlagen im Freien wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Umkleiden, Aufenthaltsräume und andere Gemeinschaftseinrichtungen, wie sanitäre Anlagen dürfen nicht genutzt werden."
  • "Ausritte und Reitsport sind nur im Freien individualsportlich, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.

    Weitläufige Reitanlagen im Freien dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Die Nutzung von Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist nicht gestattet.

    Die tierschutzgerechte Versorgung, Pflege und Bewegung von Tieren muss aus Gründen des Tierwohls sichergestellt sein. In der Corona-Verordnung sind in Bezug auf die Ausgangsbeschränkungen als triftiger Grund bzw. als Ausnahme „Handlungen zur Versorgung von Tieren“ explizit erwähnt. Dies umfasst auch die Bewegung von Tieren aus Gründen des Tierschutzes.

    Die tierschutzgerechte Versorgung, Pflege und Bewegung von Tieren muss aus Gründen des Tierwohls sichergestellt sein. In der Corona-Verordnung sind in Bezug auf die Ausgangsbeschränkungen als triftiger Grund bzw. als Ausnahme „Handlungen zur Versorgung von Tieren“ explizit erwähnt. Dies umfasst auch die Bewegung von Tieren aus Gründen des Tierschutzes.

    Da aufgrund der witterungsbedingten Situation die Außenplätze nur eingeschränkt nutzbar sind, ist dies (ausschließlich aus Gründen des Tierwohls) auch in Hallen mit maximal einer Person und Pferd pro 200 Quadratmetern (m²) möglich. Das Reiten als rein sportliche Betätigung (Reitsport) ist in Hallen nicht möglich.

    Hierzu empfehlen wir den Betreibern von Reithallen und Pferdebetrieben ein Konzept zur Bewegung der Pferde zum Schutz des Tierwohles und zur maximalen Kontaktreduzierung auszuarbeiten, welches auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden kann und unter anderem folgende Punkte beinhaltet:

    • Notwendiges Minimum an täglicher Bewegung zur Sicherstellung des Tierwohls.
    • Wie viele Pferde mit den dazugehörigen Personen sich jeweils gleichzeitig in der Reithalle befinden - maximal eine Person und Pferd pro 200 m².
    • Wie sind die Zeiten der Bewegungseinheiten über den Tag verteilt, also eine Art Belegungsplan für die Halle (gegebenenfalls auch mit Pausen zum Lüften, je nach Art der Halle) oder den Außenplatz.

    Leitgedanke ist die Gewährleistung des notwendigen Tierschutzes (Bewegung der Tiere) bei maximaler Kontaktreduzierung.

    Reitunterricht ist aktuell ausschließlich tagsüber im Freien als Einzelunterricht möglich. Gruppenunterricht ist nicht erlaubt."

 

2. Informationen der Deutsche Reiterliche Vereinigung, des LVs und des WPSVs

 

Addresse

Anschrift:

PSK Stuttgart-Esslingen
Holger Martin
Wehrstr. 18
73235 Weilheim
Tel.: 07023/9439086
Fax: 07023/9439084
Email: info@psk-stuttgart-esslingen.de

 

Bankverbindung

Volksbank Plochingen e.G.

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Kontonummer: 700 521 003

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