Versicherungsschutz
1.1 Vereinsmitglieder sind auch beim privaten Pferdesport versichert
Die drei Landessportbünde in Baden-Württemberg, also der Badische Sportbund Freiburg, der Badische
Sportbund Nord und der Württembergische Landessportbund stellen mit dem Sportversicherungsvertrag,
abgeschlossen mit der ARAG Sportversicherung, den Vereinsmitgliedern einen Versicherungsschutz zur
Verfügung, der die vorhandenen Risikobereiche bei der betriebenen Sportart oder bei der jeweiligen Funktion
oder Tätigkeit für den Verein weitgehend abdeckt, insbesondere durch eine Unfallversicherung mit Reha-
Management , eine Haftpflichtversicherung und eine Sportkrankenversicherung. Der Sportversicherungsvertrag
kann aber keinesfalls die private Vorsorge ersetzen.
1.2 Versicherungsschutz beim Vereinssport
Versichert im Rahmen des Sportversicherungsvertrages sind Vereinsmitglieder auf dem direkten Wege zu, von
und bei der Teilnahme am satzungsgemäßen Vereinsbetrieb und bei der Teilnahme an allen Veranstaltungen
und Unternehmungen des Vereins sowie auch als Zuschauer bei versicherten Veranstaltungen. Zum Kreis der
versicherten Personen gehören alle aktiven und passiven Vereinsmitglieder, alle Funktionäre, Angestellte,
Arbeiter und Mitarbeiter gegen Vergütung, sowie alle Übungsleiter und Trainer.
Versicherungsschutz beim private Reiten, Fahren, Voltigieren und Umgang mit Pferden
Der Zusatzvertrag zum Sportversicherungsvertrag, den in Baden-Württemberg der Pferdesportverband
Nordbaden, der Pferdesportverband Südbaden und der Württembergische Pferdesportverband mit der ARAG
Sportversicherung abgeschlossen haben, bietet weitergehenden Versicherungsschutz.
Versichert sind hierbei Unfälle und die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Vereinsmitglieder bei der
Ausübung des privaten Reit- und Fahrsports, des Voltigierens sowie beim privaten Umgang mit Pferden, also
gerade außerhalb des satzungsgemäßen Vereinsbetriebes.
Dieser Versicherungsschutz gilt weltweit - beim Ritt im australischen Outback genauso wie beim Reiten am
Urlaubsort. Der Versicherungsschutz bei der Haftpflichtversicherung des Zusatzvertrages erstreckt sich auch auf
gesetzliche Haftpflichtansprüche eines Vereinsfunktionärs gegen den Verein aus der Haltung von Pferden
gemäß § 833 BGB (Haftung des Tierhalters). Das bedeutet, dass z. B. ein Vereinsvorstand Haftpflichtansprüche
gegenüber seinem Verein geltend machen kann, wenn er durch ein vereinseigenes Pferd, außer beim privaten
Reiten oder Fahren, zu Schaden kommt.